Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Frühjahr 2025:
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Steuernachweise beim E-Rezept
Nachweise für die Zwangsläufigkeit von Gesundheitskosten beim E-Rezept Artikel lesen
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Beitrag Bonusleistungen
Gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis Artikel lesen
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Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin
Anhängiges BFH-Verfahren über die Gewerbesteuerpflicht einer diplomierten Sozialarbeiterin Artikel lesen
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Haarwurzeltransplantation umsatzsteuerfrei
Bundesfinanzhof erkennt Haarwurzeltransplantationen grundsätzlich als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung an Artikel lesen
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Ärztliche Gutachten
Stellen Gutachterhonorare Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit dar? Artikel lesen
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Elektronische Patientenakte
Weitere Digitalisierung im Gesundheitsbereich durch die neue ePA Artikel lesen
Elektronische AU-Bescheinigung
Elektronische AU-Bescheinigung
Seit 2023 können Ärztinnen und Ärzte von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/eAU Gebrauch machen. Zum 1.1.2025 wurde das Verfahren verbessert und erweitert. Wie bisher meldet die Ärztin bzw. der Arzt die Krankendaten elektronisch an die zuständige Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann die Daten dann abrufen.
Erweiterungen zu Jahresbeginn
Seit Januar 2025 werden an die Arbeitgeber auch Zeiten der Krankenhausbehandlung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Aufenthalte in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung übermittelt bzw. sind vom Arbeitgeber abrufbar. Weil beispielsweise bei Rehabilitationsaufenthalten nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, ändert sich der Sprachgebrauch von „Arbeitsunfähigkeit“ in „Abwesenheit“.
Mitteilungspflichten
Unverändert muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit informieren. Denn die Mitteilung durch den Arbeitnehmer ist Voraussetzung für den Abruf der Arbeitsunfähigkeitszeiten.
Stand: 25. Februar 2025
