Ausgabe:
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Nur tatsächlich geleistete SFN-Arbeit steuerfrei Artikel lesen
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Schutzimpfungen durch Apotheken
Dienstleistungen durch Apotheken umsatzsteuerfrei Artikel lesen
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BFH entscheidet über Steuerpflicht Artikel lesen
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Bitkom-Umfrage
Kommunikationsformen der Arztpraxen Artikel lesen
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Steuervorteile für Menschen mit Behinderung
Die vereinfachte Nachweisregelung gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Artikel lesen
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Thüringer Facharztstipendium nicht steuerbar
Das Einkommensteuerrecht erfasst eigentlich alle nur denkbaren Einkunftstatbestände. Artikel lesen
Krankenbeförderungsleistungen
Grundsatz
Beförderungsleistungen für kranke und verletzte Personen sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster gilt dies aber nur, wenn die Beförderung in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug stattfindet (Urteil v. 10.10.2019 - 5 K 2662/16 U). Bei Verwendung von Fahrzeugen mit serienmäßiger Ausstattung fehlt es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges.
Der Anlassfall
Ein Unternehmer führte regelmäßig Kranken- und Behindertenfahrten durch, wobei Personen teilweise mit normalen PKWs zu Tagespflegestätten oder ins Krankenhaus befördert worden sind. Die Betriebsprüfung beanstandete dies und behandelte diese Fahrten als zum Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig. Nachdem nicht exakt aufgezeichnet worden war, welche Fahrzeuge für die einzelnen Beförderungsfahrten verwendet wurden, schätzte das Finanzamt großzügig. Auch diese Schätzung wurde vom Finanzgericht anerkannt.
Anhängige Revision
Gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen Az. XI R 25/20 ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Revisionsverfahren berufen
Stand: 27. Mai 2021