Steuerkanzlei Friedrich, Krause & Yakar

Sie sind hier:

Steuernews für Ärzte

Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2020:

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021

Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG vom 11.5.2019) wurde unter anderem die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschlossen. Das TSVG sieht zum 1.1.2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches System zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Ärzte an die Krankenkassen vor. Damit entfällt ab dem nächsten Jahr die bisherige Praxis der Übermittlung der „gelben Zettel“ in Papierform durch den Versicherten an die Krankenkassen. Zum Jahreswechsel müssen allerdings noch nicht alle Arztpraxen an dem elektronischen System teilnehmen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Forderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stattgegeben und einer Übergangsregelung bis zum 1.10.2021 zugestimmt.

Mitteilung an Arbeitgeber

Ganz ohne Papier geht es im kommenden Jahr aber dennoch nicht. Zum einen gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht für Privatversicherte und zum anderen müssen Arbeitnehmer weiterhin ihre Krankschreibungen in Papierform bei ihrem Arbeitgeber abgeben. Dies soll sich erst 2022 ändern.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III, BGBl 2019 I S. 1746) sieht vor, dass das bereits zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bestehende elektronische Meldeverfahren dahingehend erweitert wird, dass die Arbeitgeber nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch alle notwendigen Daten abrufen können (§ 109 Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch -SGB IV - in der Fassung ab 2022). Damit entfällt ab 2022 die bislang nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestehende Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Abgabe einer AU-Bescheinigung.

Stand: 25. November 2020

Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com

Sujet

Fachberater für internationales Steuerrecht

Autor

Steuerkanzlei Friedrich, Krause & Yakar Steuerkanzlei Friedrich, Krause & Yakar - Rosenheim work Prinzregentenstr. 16 83022 Rosenheim Deutschland work +49 (0) 8031 7481 fax +49 (0) 8031 71108 www.stb-fk.de 47.85641 12.12362
Steuerkanzlei Friedrich & Yakar Steuerkanzlei Friedrich & Yakar - Kiefersfelden work Kufsteinerstr. 38 83088 Kiefersfelden Deutschland work +49 (0) 8033 6203 fax +49 (0) 8033 98451 www.stb-fk.de 47.61015 12.18801
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369