Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2022:
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Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten
Mit einem neuen Schreiben grenzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Bonuszahlungen der Krankenkassen ein Artikel lesen
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Aufbewahrungsfristen 2022/2023
Ärztinnen und Ärzte können jeweils zum Jahresende Praxisdokumente vergangener Jahre vernichten, so auch zum 31.12.2022 Artikel lesen
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Landespflegegelder steuerfrei
Diverse Bundesländer, u. a. Bayern, zahlen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ein freiwilliges steuerfreies Pflegegeld Artikel lesen
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Coronabedingte Betretungsverbote
Keine Rechtsmittel gegen coronabedingte Betretungs- und Tätigkeitsverbote Artikel lesen
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Einlagerung eingefrorener Eizellen
Bundesfinanzhof sieht die Einlagerung von Eizellen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung als umsatzsteuerfreie Leistung Artikel lesen
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Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen
Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Pflegeaufwendungen auch ohne Rechnung und Zahlungsnachweis Artikel lesen
Corona-Arbeitsschutzverordnung 2022

Arbeitsschutzverordnung
Das Bundesarbeitsministerium hat am 28.9.2022 eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Die neue Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber erneut, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Verordnung trat am 1.10.2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7.4.2023 außer Kraft treten.
AHA+L-Regel
Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber insbesondere zur Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen. Die Umsetzung muss auch regelmäßig kontrolliert werden. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen.
Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus
Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Stand: 28. November 2022