Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe August 2023:
-
Corona-Schlussabrechnungen
Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023 Artikel lesen
-
Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich für Lohnfortzahlung Artikel lesen
-
Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Ferienzeit
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei zeitlich befristeten Beschäftigungen während der Ferienzeit Artikel lesen
-
Deutschlandticket
Arbeitgeberzuschüsse für Deutschlandticket als Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei Artikel lesen
-
Geldtransfers ins Ausland
Überweisungen von Geldbeträgen ins Ausland unterliegen bestimmten Meldepflichten Artikel lesen
-
Vergleichswertverfahren
Vergleichspreise und Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse auf dem Prüfstand Artikel lesen
-
Inflationsausgleichsprämie
BMF veröffentlicht FAQ zur Inflationsausgleichsprämie Artikel lesen
Homepage
Computerhardware und Software
Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :025,BStBl 2022 I S. 187) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist.
Homepage
Aufwendungen für eine Homepage fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens für Computerhardware und Software. Es gilt daher die für die technische Nutzungsdauer von Software allgemeine Frist von drei Jahren als maßgebliche Abschreibungsfrist (OFD Frankfurt/M. vom 22.03.2023 - S 2190 A - 031 - St 214). Bei der üblichen Beauftragung eines fremden Dritten mit der Erstellung der Homepage erfolgt eine Aktivierung der Anschaffungskosten und eine Abschreibung über drei Jahre. Ausnahmen gelten, wenn die Anschaffungskosten (netto) € 800,00 nicht übersteigen. Dann gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei einer Homepage handelt es sich insofern um ein immaterielles Wirtschaftsgut.
Stand: 26. Juli 2023