Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2023:
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Immobilienabschreibungen ab 2023
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht Artikel lesen
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Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023
Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung Artikel lesen
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Auslandspauschalen 2023
Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht Artikel lesen
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Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse
Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt Artikel lesen
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Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes
Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen Artikel lesen
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Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen
Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen Artikel lesen
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CO2-Steuer
Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen Artikel lesen
Bürgergeld ab 2023

Bürgergeld
Zum 1.1.2023 wurde das Bürgergeld für Arbeitssuchende als Ersatzleistung für „Hartz IV“ neu eingeführt. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023. Mit dem Bürgergeld sollen künftig Fortschreibungen der Regelbedarfe auf die zu erwartende Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer erfolgen. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten künftig € 502,00. Für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft beträgt der Regelsatz jeweils € 451,00.
Karenzzeiten, Vermögensgrenzen
Neu ist auch, dass die Angemessenheit der vom Bürgergeldbezieher genutzten Wohnung, deren Kosten der Staat trägt, erst nach 12 Monaten Karenzzeit überprüft wird. Innerhalb dieser Karenzzeit bleibt auch Vermögen bis zu € 40.000,00 für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person gilt ein Freibetrag von € 15.000,00.
Kein Vermittlungsvorrang mehr
Für Bürgergeldbezieher gilt kein Vermittlungsvorrang mehr. Das heißt, Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen stärker im Vordergrund. Aufgehoben wurde das sogenannte Sanktionsmoratorium. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, können die Leistungen zeitnaher gemindert werden.
Stand: 27. Januar 2023