Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2023:
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Immobilienabschreibungen ab 2023
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht Artikel lesen
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Bürgergeld ab 2023
Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt Artikel lesen
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Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023
Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung Artikel lesen
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Auslandspauschalen 2023
Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht Artikel lesen
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Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes
Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen Artikel lesen
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Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen
Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen Artikel lesen
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CO2-Steuer
Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen Artikel lesen
Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse

Neuregelungen aus dem JStG 2022
Mit dem Jahressteuergesetz/JStG 2022, BGBl 2022 I Seite 2294, wurden neue Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz eingefügt (§§ 123 ff Einkommensteuergesetz/EStG). Gemäß § 123 EStG sind die Leistungen den sonstigen Einkünften zuzuordnen, soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zugehören.
Milderungszone
Steuerpflichtig ist die Finanzhilfe für alle Steuerpflichtigen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Milderungszone nach § 124 EStG liegen. Die Milderungszone beginnt nach § 124 Abs. 2 EStG ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.915,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 104.009,00. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von € 133.830,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 208.018,00. Im Bereich der Milderungszone ist nur der Bruchteil der Leistungen in die Steuerpflicht einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.
Berechnung
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der Soforthilfe muss also das zu versteuernde Einkommen zunächst ohne die Entlastungen ermittelt werden. Erreicht das zu versteuernde Einkommen die Grenzen der Milderungszone, ist die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen ganz oder teilweise hinzuzurechnen.
Stand: 27. Januar 2023