Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Juli 2022:
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Mindestlohnerhöhungen 2022
Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022. Artikel lesen
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Besteuerung der Kapitaleinkünfte
Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft. Artikel lesen
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Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen
Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger. Artikel lesen
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Förderung von E-Autos
Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt. Artikel lesen
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Steuer-Billion im Visier
Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen. Artikel lesen
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AfA-Befugnis auch ohne Eigentum
Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter. Artikel lesen
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Grundsteuerstatistik 2020
Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze. Artikel lesen
Neun-Euro-Ticket

Zuschüsse des Arbeitgebers
Gemäß § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerfreiheit ist allerdings auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen beschränkt.
Sonderregelung für das Neun-Euro-Ticket
Bezüglich der Beschränkung der Steuerfreiheit auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) im Schreiben vom 30.5.2022 (Az. IV C 5, S 2351/19/10002 :007) auf die Jahresbetrachtung ab. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel für die Monate Juni, Juli und August 2022 übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Soweit bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt werden, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Stand: 28. Juni 2022