Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Juli 2022:
-
Mindestlohnerhöhungen 2022
Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022. Artikel lesen
-
Neun-Euro-Ticket
Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben. Artikel lesen
-
Besteuerung der Kapitaleinkünfte
Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft. Artikel lesen
-
Förderung von E-Autos
Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt. Artikel lesen
-
Steuer-Billion im Visier
Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen. Artikel lesen
-
AfA-Befugnis auch ohne Eigentum
Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter. Artikel lesen
-
Grundsteuerstatistik 2020
Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze. Artikel lesen
Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen

Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktualisiertes Schreiben zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung veröffentlicht (Schreiben vom 6.4.2022 - IV C 8 - S 2285/19/10002 :001). Unverändert setzt die Finanzverwaltung eine Unterhaltsberechtigung des im Ausland wohnhaften Unterhaltsempfängers voraus (Randnummer (Rn.) 1 BMF-Schreiben, § 33a Abs. 1 Satz 1 und 6 Einkommensteuergesetz/EStG).
Nicht zu berücksichtigende Unterhaltsempfänger
Nach Rn. 2 des BMF-Schreibens können Unterhaltszahlungen an ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, nicht berücksichtigt werden. Kein Steuerabzug kommt ebenfalls in Betracht für Geldleistungen an nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten des Steuerpflichtigen, an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder an nicht nach deutschem Recht unterhaltsberechtigte Personen.
Beweislasten
Die Beweislast für die Abzugsberechtigung von Leistungen an ausländische Empfänger trägt nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Unterhaltsleistende, welcher die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen möchte. Einzelheiten zu den Nachweismöglichkeiten enthält das Schreiben in den Rn 13 ff.
Stand: 28. Juni 2022