Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe November 2022:
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Inflationsausgleichsprämie und weitere Entlastungen
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wegen hoher Energiepreise durch steuerfreie Inflationsausgleichsprämien und weitere Maßnahmen. Artikel lesen
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023
Der aktuelle Entwurf der Rechengrößenverordnung informiert über die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2023. Artikel lesen
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Hinzuschätzung bei GmbH
Fehlbeträge bei Bargeldverkehrsrechnungen für einen GmbH-Gesellschafter berechtigen nicht zu einer Hinzuschätzung bei der GmbH. Artikel lesen
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Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält bisher bewährte Regelungen zur Pandemiebekämpfung und eine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Artikel lesen
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Lohnsteuer-Freibeträge 2022 fristgemäß beantragen
Arbeitnehmer können noch bis 30.11. Freibeträge für ihre Lohnsteuerabrechnung beantragen. Artikel lesen
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Reinvestitionsfristen erneut verlängert
Wirtschaftsgüter, für die Investitionsabzugsbeträge ab 2017 gebildet wurden, können jetzt bis Ende 2023 angeschafft werden. Artikel lesen
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Elektroauto-Umweltbonus 2023/2024
Der Staat fördert auch in 2023 die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, allerdings fällt die Förderung geringfügiger als bisher aus. Artikel lesen
Umzug ins Ausland

Wohnsitz
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Was unter „Wohnsitz“ oder „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 8, 9 AO). Zur Begründung einer Steuerpflicht genügt eine Wohnung und es müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche auch genutzt wird.
Aufgabe des Wohnsitzes
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Aufgabe des Wohnsitzes durch tatsächliches Verlassen der Wohnung. Dabei besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg die unbeschränkte Steuerpflicht bis zum Ablauf des Umzugstages fort (Urteil vom 12.5.2022 5 K 141/18). Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer die erste Tranche seiner Abfindung noch am Tag seines Umzugs gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer flog am 20.3.2003 um 14:35 Uhr von Hamburg über Frankfurt nach China. Am selben Tag erhielt er um 15:00 Uhr die erste Abfindungstranche auf seinem inländischen Konto gutgeschrieben. Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber für die Zahlung von Lohnsteuern auf diese Zahlung in Haftung. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 25. Oktober 2022