Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Oktober 2022:
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Jahressteuergesetz 2022
Steueränderungen und Anpassungen an die Rechtsprechung Artikel lesen
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Abgeltungsteuer bleibt vorerst
Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Artikel lesen
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Neues Inflationsausgleichsgesetz
Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige steuerlich entlasten Artikel lesen
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Qualifizierte Mitwirkungspflichten
Schärfere Mitwirkungspflichten für Steuerzahler Artikel lesen
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Säumniszuschläge auf dem Prüfstand
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen Artikel lesen
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Fahrten zur Arbeit mit Betriebs-Pkw
Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr Artikel lesen
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Energiepreispauschale
Was dem Steuerzahler „netto“ bleibt Artikel lesen
Funktionsverlagerungsverordnung

Fremdvergleichsgrundsatz
Der durch das Außensteuergesetz/AStG geprägte Fremdvergleichsgrundsatz (auch „Arm´s-Length-Prinzip“ genannt) erfordert, dass bei der Gewinnermittlung von Betriebsstätten Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde gelegt werden, die unter voneinander unabhängigen Dritten unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart werden. Geschieht dies nicht, müssen die Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so gesetzt werden, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären (§ 1 Abs 1 AStG).
Neue Funktionsverlagerungsverordnung
Zentraler Anwendungspunkt des Fremdvergleichsgrundsatzes sind Funktionsverlagerungen. Hierzu wurde das Bundesministerium der Finanzen in § 1 Absatz 6 AStG ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes geregelt werden. Das BMF hat hierzu kürzlich am 5.7.2022 den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes veröffentlicht (Funktionsverlagerungsverordnung/FVerlV).
Keine Verschärfungen
Gemäß dem Referentenentwurf (Teil B) sind keine Verschärfungen für Steuerpflichtige zu erwarten. Denn die überarbeitete Verordnung soll „nicht über die bisherige hinaus“ gehen, sondern die Regelungen in Abgrenzung zum Gesetz neu ordnen.
Stand: 27. September 2022