Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2025:
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Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes
Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar Artikel lesen
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Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer
BFH zählt Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers zur umsatzsteuerfreien Kindererziehung Artikel lesen
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Jahresabschluss 2025: Rückstellungen für Honorarrückforderungen
Rückstellungen für Honorarrückforderungen aus 2025 bilden Artikel lesen
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Einkommensteuer 2025 minimieren
Den steuerpflichtigen Gewinn durch optimales Timing der Einnahmen und Ausgaben steuern Artikel lesen
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Aufbewahrungsfristen 2025/2026
Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Honorarrechnungen Artikel lesen
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Staatshaftung für Corona-Schäden
Keine Verantwortlichkeit für Aufklärungs- und Behandlungsfehler beim behandelnden Arzt Artikel lesen
Verjährungsfrist 2025/2026
Rechtsgrundlage
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.
Verjährungsbeginn
Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Das heißt im Klartext, dass der Abschluss einer Behandlung noch keine Verjährungsfristen in Gang setzt.
Verjährung
Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum Jahreswechsel 2025/2026 Honorarrechnungen an Patientinnen und Patienten, die im Lauf des Jahres 2022 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Der Zugang ist von der betreffenden Ärztin bzw. vom betreffenden Arzt nachzuweisen.
Stand: 25. November 2025
