Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2025:
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Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer
BFH zählt Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers zur umsatzsteuerfreien Kindererziehung Artikel lesen
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Verjährungsfrist 2025/2026
Patientenrechnungen aus dem Jahr 2022 drohen zu verjähren Artikel lesen
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Jahresabschluss 2025: Rückstellungen für Honorarrückforderungen
Rückstellungen für Honorarrückforderungen aus 2025 bilden Artikel lesen
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Einkommensteuer 2025 minimieren
Den steuerpflichtigen Gewinn durch optimales Timing der Einnahmen und Ausgaben steuern Artikel lesen
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Aufbewahrungsfristen 2025/2026
Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Honorarrechnungen Artikel lesen
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Staatshaftung für Corona-Schäden
Keine Verantwortlichkeit für Aufklärungs- und Behandlungsfehler beim behandelnden Arzt Artikel lesen
Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes
Übernahme ärztlicher Notfalldienste
Im Streitfall hatte ein selbstständiger Arzt an einem ärztlichen Notfalldienst als Vertreter für andere Ärzte teilgenommen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Tätigkeit der Übernahme des Notfalldienstes eine Leistung darstellt, die getrennt von der Heilbehandlung zu beurteilen sei. Es handelt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um eine einheitliche Leistung mit einer Heilbehandlung. Das Finanzamt rechnete den Bruttoeinnahmen des Arztes aus dieser Tätigkeit 19 % Umsatzsteuer dazu. Der Arzt klagte dagegen – mit Erfolg!
BFH-Urteil
Der BFH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht und stellte die Leistungen umsatzsteuerfrei (Urteil vom 14.5.2025, XI R 24/23; veröffentlicht am 24.7.2025). Der BFH sah die Kernleistung des Arztes in der höchstpersönlichen Ausübung des ärztlichen Notfalldienstes, was einem therapeutischen Zweck dient und als Heilbehandlungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz-UStG zu betrachten ist. Nach Auffassung des BFH kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht darauf an, wem gegenüber die ärztliche Leistung erbracht wird, sondern dass die Ärztin bzw. der Arzt tatsächlich eine Heilbehandlungsleistung erbringt. Und die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste zählt als Heilbehandlung und ist damit umsatzsteuerfrei. Auf die einzelfallbezogenen regionalen organisatorischen Unterschiede betreffend die Vertretung bei Notfalldiensten durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht an.
Blutentnahme
Umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind hingegen gegeben bezüglich der durchgeführten Blutabnahmen für Polizeidienststellen. Diese Leistungen hatte der klagende Arzt darüber hinaus erbracht. Blutabnahmen dienen nicht einem therapeutischen Zweck, sondern der Beweiserhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In solchen Fällen können sich Ärztinnen und Ärzte jedoch im Regelfall auf die Kleinunternehmerreglung berufen.
Stand: 25. November 2025
