Ausgabe:
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Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren
Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten Artikel lesen
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Telefonberatung umsatzsteuerfrei
BFH Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH Artikel lesen
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Notärztliche Bereitschaftsdienste
Anhängiges BFH Verfahren zur Umsatzsteuerpflicht Artikel lesen
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Grenzüberschreitender Apothekenrabatt
EuGH versagt Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage Artikel lesen
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Kosten für Lipödem als außergewöhnliche Belastung
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden Artikel lesen
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Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Ärzte
Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer Artikel lesen
Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsdienstmitarbeitern
Erste Tätigkeitsstätte
Als erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers gilt jene ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerlich von Bedeutung ist die erste Tätigkeitsstätte wegen der Geltendmachung der Fahrtkosten. So kann für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte lediglich eine Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer von € 0,30 bzw. € 0,35 geltend gemacht werden. Außerdem fallen für Aufenthalte an der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegungsmehraufwendungen an.
Wechselnde Tätigkeitsstätten
Das Personal eines Rettungsdienstes ist oftmals in unterschiedlichen Rettungsstützpunkten tätig. Im Streitfall fuhr das Rettungspersonal nach jedem Einsatz in die nächstgelegene Hauptwache des entsprechenden Stadtteils und verblieb dort bis zum nächsten Einsatz. Erst bei Schichtende kehrte das Personal in die ursprüngliche Hauptwache zurück. Ein Rettungsdienstmitarbeiter machte Verpflegungsmehraufwendungen von € 12,00 pro Arbeitstag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht an.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der betreffende Mitarbeiter sei nicht mehr als acht Stunden pro Tag von der Hautwache abwesend gewesen. Die Hauptwache gilt nach Auffassung des BFH als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten (Urt. v. 30.9.2020, VI R 11/19; veröffentlicht am 7.1.2021).
Stand: 30. August 2021