Ausgabe:
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Belegarztleistungen in einem Krankenhaus
BFH-Entscheidung zu in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen Artikel lesen
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Werbeaktionen für Arzneimittel
EuGH erlaubt Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente Artikel lesen
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Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes
Zwei wesentliche Urteile des Bundesfinanzhofs zu Organisationstätigkeiten von Ärzten Artikel lesen
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Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern
Honorarabrechnungen über den Regelungen des KHEntgG und des KHG als Indiz für umsatzsteuerpflichtige Leistungen Artikel lesen
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Zweite Leichenschau
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Artikel lesen
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Degressive Abschreibung
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Fitnessstudio
Außergewöhnliche Belastung
Der Steuergesetzgeber berücksichtigt sogenannte außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer, sofern diese Belastungen über das Zumutbare hinausgehen und der bzw. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).
Funktionstraining in einem Fitnessstudio
An einer solchen Zwangsläufigkeit fehlt es bei Mitgliedschaftsbeiträgen für ein Fitnessstudio. Diese gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn die Mitgliedschaft zur Teilnahme an einem dort angebotenen ärztlich verordneten Funktionstraining erforderlich ist (Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23). Im Streitfall wurde einer Steuerpflichtigen zur Behandlung von Bewegungseinschränkungen sowie zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Der BFH begründete seine Ansicht u. a. damit, dass Angebote von Fitnessstudios nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden. Bei den Mitgliedsbeiträgen würde es sich um Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen handeln.
Stand: 25. Mai 2025
