Steuerkanzlei Friedrich, Krause & Yakar

Sie sind hier:

Steuernews für Mandanten

Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2026:

Aktivrente

Aktivrente

Mit dem sogenannten Aktivrentengesetz führte die Bundesregierung die sogenannte „Aktivrente“ für Rentnerinnen und Rentner ein. Diese können künftig bis zu € 2.000,00 im Monat steuer- jedoch nicht sozialversicherungsfrei hinzuverdienen (§ 3 Nr. 21 EStG). Das Bundesfinanzministerium rechnet laut Gesetzentwurf mit rund 168.000 Interessentinnen und Interessenten pro Jahr.

Voraussetzungen

Um die Steueranreize in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht haben. Das heißt, wer zwischen 1947 und 1963 geboren wurde, kann die Aktivrente im Regelfall ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Für 1964 und später Geborene beginnt die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Maßgeblich ist das Lebensalter, nicht die Beitragsjahre. Bezieherinnen und Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, zum Beispiel die Rente mit 63, können von der Aktivrente erst profitieren, wenn sie – trotz Rentenbezug – ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben.

Höherverdienst

Verdienen Rentner mehr als € 2.000,00 hinzu, ist dies für den Rentenbezug unerheblich. Der übersteigende Betrag ist allerdings steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Minijobs

Aktivrentnerinnen und -rentner können parallel zusätzlich noch einer Minijobtätigkeit nachgehen. Der Minijobverdienst (für 2026 sind maximal € 603,00 pro Monat erlaubt) hat keine Auswirkung auf die Aktivrente.

Selbstständige

Rentner, die ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch im Rentenalter nachgehen, erhalten den Steuerbonus nicht. Diesen gibt es vielmehr nur in einem Angestelltenverhältnis. Zum Aktivrentner werden Arbeitnehmer automatisch. Nur wer in der Lohnsteuerklasse VI eingestuft ist und mehrere Jobs hat, muss dem Arbeitgeber eine Bestätigung vorlegen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen worden ist.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: Seventyfour - stock.adobe.com

Sujet

Fachberater für internationales Steuerrecht

Autor

Steuerkanzlei Friedrich, Krause & Yakar Steuerkanzlei Friedrich, Krause & Yakar - Rosenheim work Prinzregentenstr. 16 83022 Rosenheim Deutschland work +49 (0) 8031 7481 fax +49 (0) 8031 71108 www.stb-fk.de 47.85641 12.12362
Steuerkanzlei Friedrich & Yakar Steuerkanzlei Friedrich & Yakar - Kiefersfelden work Kufsteinerstr. 38 83088 Kiefersfelden Deutschland work +49 (0) 8033 6203 fax +49 (0) 8033 98451 www.stb-fk.de 47.61015 12.18801
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369